Kranken-ZuschussKasse muss Kosten einer Bioresonanzbehandlung erstatten. In einem Gerichtsverfahren des Amtsgerichts Rüsselsheim wurde die KrankenZuschussKasse der Opel Betriebskrankenkasse im Januar 2006 verurteilt, die Kosten einer Bioresonanztherapie zu erstatten (Aktenzeichen 3 C 270/05 (32).
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte diese Kasse damit geworben, auch Kosten durch anerkannte Heilmethoden der besonderen Therapie- und Fachrichtungen zu erstatten. Den Antrag auf Kostenerstattung lehnte die Versicherung dann jedoch mit der Begründung ab, die Bioresonanztherapie sei nicht anerkannt und auch nicht anerkennenswert.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei der in Anspruch genommenen Bioresonanztherapie um anerkannte Heilmethoden der besonderen Therapie- und Fachrichtungen handelt. Diese Frage wurde bejaht, denn die fehlende wissenschaftliche Anerkennung kann nach Auffassung des Gerichtes nicht generell zum Versagen der Kostenerstattung führen, da etwa die Akupunktur, die Homöopathie und die Reflexzonentherapie ebenfalls streng wissenschaftlich nicht zu erklären sind, aber dennoch nicht nur bei vielen Ärzten, sondern auch im Bewusstsein der Bevölkerung allgemein anerkannt sind.
Darüber hinaus sind auch in der Schulmedizin eine Reihe von Maßnahmen und Therapien allgemein anerkannt und genutzt, obwohl der Wirkmechanismus nicht oder erst Jahrzehnte später nach ständiger Durchführung der Maßnahmen und Therapien aufgedeckt werden konnte.
Bereits 2009 wurde vom Oberlandesgericht München beschieden, dass man für die Therapie von Allergien mit der Bioresonanztherapie werben darf (Aktenzeichen 6 U 2187/06). Allerdings dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie auch die Bioresonanztherapie nur im Rahmen eines psychotherapeutischen Gesamtkonzepts und allein zur seelischen Stabilisierung einsetzen!